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Was können Sie erwarten?

Zur Schlichtungsverhandliung werden alle beteiligten Parteien (Antragsteller / Antragsgegner) geladen. Diese haben persönlich zu erscheinen. Unentschuldigtes Fernbleiben kann unter Umständen mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich, die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Zielsetzung der Schlichtungsverhandlung ist eine gütliche Einigung, das heißt, nur unter gegenseitigem Nachgeben kann ein Vergleich geschlossen werden. Der Vergleich wird in einem Protokoll festgehalten und von den Parteien unterschrieben.

Ein getroffener Vergleich ist 30 Jahre vollstreckbar.

Das bedeutet: erfüllt eine Partei die im Vergleich getroffenen Auflagen nicht, so wird der anderen Partei die Möglichkeit gegeben, ihre Ansprüche auf dem Wege einer Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

Auf Antrag wird der betreibenden Partei eine Ausfertigung des Protokolls mit dem Vergleich ausgehändigt. Der Vergleich beinhaltet auch die Vereinbarung der Parteien über die Zahlung der Kosten des Schlichtungsverfahrens.

Wird die Zielsetzung der Schlichtungsverhandlung - eine gütliche Einigung - nicht erreicht, so erhält die antragstellende Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches als Ausweis für eine eventuell anschließende Klage vor Gericht, dass zuvor eine gütliche Einigung versucht worden ist.