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Schadenswiedergutmachung
Im Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) wird versucht den Täter (im Sinne des § 46 a StGB folgend nur Täter genannt), der an einer Einigung mit dem Opfer seiner Tat interessiert ist, zusammen mit dem Opfer an einen Tisch zu bringen, um eine Einigung herbeizuführen.
Das Verfahren kommt insbesondere den Opfern von Straftaten zugute, bei denen die Verletzung ihrer Rechtsgüter auch zu einem, nach den Regelungen des Zivilrechts, erstattungsfähigen Schaden geführt hat.
Die Staatsanwaltschaft überprüft vorher, ob der Täter freiwillig einem Täter – Opfer – Ausgleich zustimmt.
Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass das Opfer als Anzeigender auf den Privatklageweg verwiesen wird.
Es kann auch eine Zuweisung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft u. a. an das zuständige Schiedsamt erfolgen.
Hat der Täter
1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von einer Strafe absehen.
Der Täteropferausgleich ist bei folgenden Straftaten möglich:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
- Nötigung (§ 240 StGB)
- Diebstahl (§§ 242 ff StGB)
- Unterschlagung (§246 StGB)
- Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248 b StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)