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Eine erfolgreiche Schlichtung beendet den Streit, sie ist dabei aber gleichzeitig auf Vergleich oder Einigkeit ausgelegt. Diese Problemlösung ist - gerade bei Nachbarschaftsstreitigkeiten - für ein weiteres Zusammenleben vorteilhaft.
Im Rahmen der Konfliktlösung können Antragsteller und Antragsgegner Nerven, viel Zeit und Geld sparen.
Das Kostenrisiko ist überschaubar und sehr gering.
Eine erfolglose Schlichtung verbaut nicht den Klageweg, sondern dokumentiert den von Ihnen bereits gezeigten Einigungswillen.
Wann sind Sie bei der Schiedsperson richtig?
bei strafrechtlichen Delikten
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
- der einfachen Beleidigung (§ 185 StGB)
- der üblen Nachrede (§ 186 StGB),
- der Verleumdung (§ 187 StGB)
- der üblen Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens (§ 187a StGB)
- der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB)
- der Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- bei einer Körperverletzung (§§ 223, 223a, 229 StGB)
- bei einer Bedrohung (§ 241 StGB)
- bei einer Nötigung (§ 240 StGB)
- bei einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- bei Rauschtaten nach (§ 323 a StGB) bezüglich der vorbezeichneten Delikte
bei Zivilstreitigkeiten
- Nachbarschaftsstreitigkeiten, z.B. wegen Überhang von Ästen oder Wurzeln (§ 910 BGB)
- Überfall (Früchte), Immissionen (Gerüche, Laub, Lärm, Licht), Abstand und Höhe der Pflanzen in Grenznähe (§§ 906, 911, 919 und 923 BGB)
- Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind
- bei Vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert (in unbegrenzter Höhe) ist die Anrufung des Schiedsamtes nicht mehr vorgeschrieben, aber auf freiwilliger Basis möglich (z.B. Kaufvertrag, Kredit, Miete, Mietnebenkosten, Pacht, Zinsen, Schadensersatz).